Jeder pflichtversicherte Arbeitnehmer in Deutschland hat Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (baV). Die Leistungen von Seiten des Arbeitgebers können für Alters-, Invaliditäts- und Todesfälle vereinbart werden.
In der Regel wird zur Vorsorge ein Teil des Gehaltes der Angestellten zurückbehalten und vom Arbeitgeber in die Vorsorge investiert. Hierbei gelten steuerliche Vorteile, beispielsweise wird der einzuzahlende Anteil des Gehaltes unversteuert für die betriebliche Altersvorsorge zurückgelegt. Die Pflicht zur Versteuerung des Kapitals besteht erst bei Auszahlung der betrieblichen Rente. Konkret existieren fünf Durchführungsmöglichkeiten für die Vorsorge: Eine Direktzusage des Arbeitgebers, eine Unterstützungskasse, Pesionsfonds- und Kasse und eine Direktversicherung. Teilweise leistet der Arbeitgeber - oft durch tarifliche Vereinbarungen hierzu verpflichtet - aus eigener Tasche einen Zuschuss zur Altersvorsorge für die Angestellen des Betriebes. Bei Eintritt des Versorgungsfalles besteht für den Arbeitnehmer je nach Durchführungsart bisweilen der Anspruch, sofort auf 30% des Vermögens zurückzugreifen. Der Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge kann sowohl einzelvertraglich als auch in der Form einer Betriebsvereinbarung, für alle Mitarbeiter und Auszubildende geltend, zustande kommen. Unter bestimmten Umständen bleibt ein Anspruch auf die angesparte Rente auch nach Ausscheiden aus dem Betrieb für den Arbeitnehmer erhalten. Die Vorsorge durch den Betrieb tritt ergänzend zu der regulären gesetzlichen Rente des Arbeitnehmers hinzu.
Eine betriebliche Altersvorsorge gibt es in Deutschland bereits seit rund 150 Jahren, gesetzliche Regelungen hierfür bestehen allerdings erst seit 1974. Eine solche Vorsorge durch den Betrieb erfreut sich heute wieder zunehmender Beliebtheit als Zuschuss zu den immer knapper werdenden gesetzlichen Renten, deshalb ist sie heute neben der privaten Altersvorsorge eine Feste Größe im Themenkomplex des Pensionssystems.