Die gesetzliche Altersvorsorge sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer, der sozialversicherungspflichtig arbeitet (trifft z.B. nicht auf Beamte zu), einen Teil seines monatlichen Bruttolohns in die Rentenversicherung einzahlt, um so die Renten der derzeit pensionierten Arbeitnehmer zu finanzieren. Diese Beiträge können im Zuge des verwendeten Umlageverfahrens nicht erstattet werden. Die gesetzliche Altersvorsorge basiert auf dem solidarischen Generationenvertrag, der vorsieht, dass die Arbeitnehmer der Gegenwart für die Rente der Arbeitnehmer der Vergangenheit aufkommen.
Der Beitrag von 19,9 Prozent des Bruttolohns wird zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen. Der dadurch entstehende Anspruch auf Rente ist verleihbar, übertragbar oder vererbbar. Bei regelmäßiger Einzahlung wird man hin und wieder über die Höhe der eigenen Rente informiert. Diese Informationen über die eigene gesetzliche Altersvorsorge werden von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt, die seit 2005 alle regionalen und bundesweiten Träger unter einem Dachverband vereint.
Grundsätzlich ist es so, dass das Regelalter 67 Jahre beträgt. Wer bereits über 45 Beitragsjahre eingezahlt hat, kann die Rente bereits mit 65 in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Altersvorsorge wird bei der zuständigen Rentenversicherungsanstalt eingereicht. Das oben genannte Rentenalter wird mit dem Wandel in der Bevölkerungsstruktur gerechtfertigt, der sich durch höhere Lebensspannen und weniger Nachwuchs einstellt. Für mehr Rentner werden aber mehr Arbeitnehmer benötigt, die für sie aufkommen. Deshalb wird von politischer Seite immer stärker darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Altersvorsorge in naher Zukunft nur noch in der Lage ist den Grundbedarf eines jeden Rentners zu decken. Dementsprechend deutlich wird darauf hingewiesen, zusätzlich auf eine betriebliche oder private Altersvorsorge zurückzugreifen.